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Kernausbildung Mediation

Am 22.-24.03.2012 startet das S.I.K. in Stuttgart-Vaihingen seinen neuen Ausbildungsgang „Kernausbildung Mediation“

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Richtlinien des Stuttgarter Institut für Konfliktbewältigung e. V. (S.I.K.) für Mediatoren und Mediatorinnen

Diese Richtlinien wenden sich an alle Mediatoren und Mediatorinnen, die Mitglied im S.I.K. sind und/oder in Kooperation mit dem S.I.K. diese Richtlinien als verbindlich anerkennen.

1.    Aufgaben des Mediators

Der Mediator / die Mediatorin ist verantwortlich für den Ablauf des Mediationsverfahrens und gewährleistet die geeigneten Rahmenbedingungen für die Mediation (insbesondere Räumlichkeit, zeitliche Kapazität für eine zügige Durchführung der Mediation, notwendige Fachkenntnisse in der Mediation sowie den zugrunde liegenden Konfliktbereichen und Bereitschaft zur Einbeziehung externer Fachkräfte, soweit dies erforderlich erscheint).

2.    Allparteilichkeit /Neutralität

Der Mediator / die Mediatorin ist unparteiisch bzw. allparteilich und neutral. Er oder sie ist nicht berechtigt, eine der Parteien in einer Angelegenheit, die Gegenstand des Mediationsverfahrens ist oder war, anwaltlich oder auf andere Art parteilich zu beraten oder zu vertreten. Dies gilt auch, falls die Mediation erfolglos beendet wurde.

Der Mediator oder die Mediatorin ist für eine Mediation ungeeignet, falls er oder sie mit einer Seite durch verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige soziale Beziehungen so eng verbunden ist, dass die Unparteilichkeit in Frage steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn vor der Mediation eine solche Beziehung bestand.

3.    Vertraulichkeit


Der Mediationsprozeß ist vertraulich. Der Mediator / die Mediatorin wird keine Informa¬tionen aus der Mediation an einen anderen Beteiligten oder an eine außenstehende Person oder Institution weitergeben und auch nicht in ein etwaiges gerichtliches Verfahren einbringen. Er/sie wird sich weder als Zeuge, noch als Sachverständiger in einem gerichtlichen Verfahren zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt auch für in der Praxis beschäftigte Personen.

4.    Freiwilligkeit

Das Mediationsverfahren basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Dies setzt voraus, dass der Mediator oder die Mediatorin sicherstellt, dass die Beteiligten mit freiem Willen die Mediation als Verfahren zur Lösung ihres Konfliktes gewählt haben. Die Mediation kann von jedem Beteiligten und vom Mediator/der Mediatorin jederzeit beendet werden.

5.    Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten

Der Mediator / die Mediatorin stellt im Mediationsverfahren sicher, dass alle Beteiligten ihre Interessen und Bedürfnisse selbst wahrnehmen und angemessen vertreten können. Er/sie ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

6.    Einzelgespräche

Der Mediator / die Mediatorin ist befugt – wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind – Einzelgespräche mit nur einer Partei zu führen.

7.    Vertrag zur Durchführung der Mediation

Der Mediator / die Mediatorin besprechen am Anfang einer Mediation die Prinzipien und Ziele des Verfahrens. Er/sie wird in der Regel am Anfang der Mediation einen Mediationsvertrag schließen, in dem die Grundlagen und Bedingungen der Mediation festgehalten sind. In diesem Vertrag sind insbesondere die Grundsätze der Freiwilligkeit des Verfahrens, der Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators / der Mediatorin, der Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten sowie deren Bereitschaft zur Offenlegung aller notwendigen Informationen festzuhalten. Außerdem soll dieser Vertrag das Honorar des Mediators / der Mediatorin festlegen und klarstellen, dass sich die Beteiligten verpflichten, den Mediator / die Mediatorin in einem etwa nachfolgenden gerichtlichen Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen.

8.    Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Mediator / die Mediatorin gewährleistet, dass die Beteiligten die für ihren Konflikt maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Zu diesem Zweck weisen sowohl anwaltliche wie nicht-anwaltliche Mediatoren / Mediatorinnen auf die Notwendigkeit einer externen, parteilichen rechtlichen Beratung hin.

9.    Ergebnis der Mediation

Der Mediator / die Mediatorin hält das Ergebnis der Mediation in der Regel schriftlich in Form eines Protokolls fest. Der Mediator / die Mediatorin weist im Verlauf des Mediationsverfahrens darauf hin, dass grundsätzlich eine Vereinbarung erst dann zwischen den Beteiligten verbindlich ist, wenn alle Fragen des Konfliktes geklärt sind, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.
Soweit erforderlich, weist der Mediator / die Mediatorin auf besondere Formvorschriften für die Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung hin, insbesondere das Erfordernis einer notariellen Beurkundung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und verweist auf die bereits unter Punkt 8. genannte Notwendigkeit juristischer Beratung.

10.    Verhältnis des Mediators /der Mediatorin zum Stuttgarter Institut für Konfliktbewältigung e.V.

Der Mediator / die Mediatorin verpflichtet sich, diese Richtlinien als Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit zu beachten. Das S.I.K. kann jedoch keine Verantwortung für die persönliche und fachliche Qualifikation des Mediators / der Mediatorin übernehmen. Das S.I.K. haftet insbesondere nicht für das Verhalten des Mediators / der Mediatorin.

Der Mediator / die Mediatorin ist bereit – ausschließlich für Zwecke der Evaluation und Auswertung von Mediationsverfahren – hinsichtlich der Beteiligten anonym – den Gegenstand des Konfliktes, die Anzahl der Mediationssitzungen, das Ergebnis der Mediation (Beendigung durch Vereinbarung, durch Abbruch, durch...), die Höhe der entstandenen Verfahrenskosten sowie etwaige Besonderheiten des Mediationsverfahrens (z.B. Einbeziehung Dritter, Einholung von Sachverständigengutachten, Co-Mediation, usw.) mitzuteilen.




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